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| Wir über uns/ Ziele | |||
| Entstehung des Vereins | |||
| „Durch mehrere Reisen nach Südamerika, speziell nach Ecuador, wurde ich auf die Not besonders in ländlichen Regionen und in den marginalen Zonen der Großstädte aufmerksam. Besonders die Schutzlosesten, die Kinder, leiden in diesen Gebieten unter den herrschenden Verhältnissen und haben mangels Zugang zu einer guten Bildung von vornherein schlechte Zukunftsaussichten. Um diesen Zustand zu verbessern, initiierte ich mit einigen Freunden ein Kinderbetreuungsprojekt auf der „Isla Trinitaria“, einem der ärmsten Stadtteile in der Stadt Guayaquil.“ (Rafael Maschke, Gründungsmitglied) | |||
| Der Verein Solidaritätsfond Ecuador e.V. ist im Dezember
2001 in Jena aus dieser Initiative heraus gegründet worden. Erklärtes
Ziel ist es, hier in Deutschland um Unterstützung und Spenden zu werben.
Im Moment besteht der Verein aus acht ordentlichen Mitgliedern. Das Spektrum der Mitglieder erstreckt sich vom Studenten bis zur Rentnerin. Unsere Arbeit konzentriert sich momentan ausschließlich auf das Projekt „Kinderbetreuung Isla Trinitaria“ in Guayaquil. In Zukunft wollen wir jedoch auch andere Projekte unterstützen. |
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| Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Jena unter der Nummer VR 1019/1 registriert und am 05.02.2002 vom Finanzamt Gera als mildtätig anerkannt und nach § 51ff AO sowie §5 Abs.1 Nr.9 KstG von Körperschaftssteuer und Einkommenssteuer befreit. | |||
| Satzung des Vereins „Solidaritätsfond Ecuador e.V.“ | |||
| § 1 Name, Sitz | |||
| Der Verein führt den Namen Solidaritätsfond Ecuador. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Solidaritätsfond Ecuador“. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. | |||
| § 2 Zweck | |||
| Der Verein soll der Völkerverständigung und Entwicklungshilfe dienen, indem er Projekte wie Jugendhilfe, Armenversorgung und Hilfeleistung für wirtschaftlich benachteiligte unterstützt. Der Verein verfolgt einen mildtätigen und gemeinnützigen Zweck. Er soll Verständnis für soziale Probleme wecken, Projekte unterstützen und dazu Geld und Spenden sammeln. | |||
| § 2 a) | |||
| Der Verein ist völlig selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er fördert nach besten Kräften und nach bestem Gewissen das allgemeine Wohl. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Vereinszweck fremd sind. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden in Listen übersichtlich aufgeführt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. | |||
| § 3 Eintritt von Mitgliedern | |||
| Der Verein ist völlig selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er fördert nach besten Kräften und nach bestem Gewissen das allgemeine Wohl. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Vereinszweck fremd sind. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden in Listen übersichtlich aufgeführt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. | |||
| § 4 Austritt von Mitgliedern | |||
| Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein fristlos austreten. | |||
| § 5 Ausschluss von Mitgliedern | |||
| Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen erforderlich ist. | |||
| § 6 Mitgliedsbeitrag | |||
| Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Euro pro Jahr. Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Rentner bezahlen 5 Euro pro Jahr. | |||
| § 7 Vorstand | |||
| Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. | |||
| § 8 Mitgliederversammlungen | |||
| Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich von Verein verlangt wird; dabei sollten die Gründe angegeben werden. | |||
| § 9 Einberufungen von Mitgliederversammlungen | |||
| Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden/ Stellvertretenden Vorsitzenden fernmündlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. | |||
| § 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen | |||
| Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser
verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solchen von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. |
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| § 11 Protokollierung von Beschlüssen | |||
| Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; diese ist vom Schriftführer zu unterschreiben. | |||
| § 12 Auflösung des Vereins | |||
| Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbefreiung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks werden die gesamten Mittel unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt. | |||
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